DGUV Vorschrift 34 - Metallhütten

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§ 37 - Prüfungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Pfannengehänge, Tragscheren, Tragzapfen, Tragringe und Kippantriebe von Gieß-, Transport- und Schlackenpfannen mindestens einmal jährlich durch einen von ihm beauftragten Sachkundigen auf Rissbildung und andere Schäden geprüft und das Ergebnis der Prüfungen und die Maßnahmen zur Behebung von Mängeln vom Sachkundigen schriftlich festgehalten werden.

(2) Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.