Abschnitt 44 - Zu § 24 Abs. 2:
Für das Innere des Sicherheitsbehälters von Druckwasser- oder Siedewasserreaktoren sollen insbesondere die Durchführungsanweisungen zu § 45 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) beachtet werden.
Nach Beendigung der Arbeiten müssen die nicht mehr benötigten Gefahrstoffe sowie leere Behälter, die Gefahrstoffe enthalten haben, umgehend aus dem Sicherheitsbehälter entfernt werden.
Die notwendigen Maßnahmen sind im Arbeitsverfahren nach § 17 festgelegt.