DGUV Vorschrift 32 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kernkraftwerke

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Abschnitt 34 - Zu § 19 Abs. 5:

Hierzu wird es z. B. notwendig sein, den Strahlenschutzbeauftragten in das betriebliche Informationssystem der Instandhaltungsmaßnahmen einzubeziehen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, daß der Strahlenschutzbeauftragte in das nach § 17 Abs. 2 geforderte Freigabeverfahren eingebunden wird. Dabei muß ihm die Möglichkeit gegeben sein, die Durchführung von Arbeiten solange zu unterbinden, bis die von ihm vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen durchgeführt sind, oder bis der Unternehmer ihm schriftlich zur Kenntnis gegeben hat, daß von seinen Vorschlägen kein Gebrauch gemacht wird.