DGUV Vorschrift 32 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kernkraftwerke

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Abschnitt 27 - Zu § 17 Abs. 2:

Arbeiten, die zu einer besonderen Gefährdung von Versicherten führen können, sind z. B.:

  • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer erhöhten Strahlenexposition (auch infolge Kontamination und Inkorporation) zu besorgen ist,

  • Arbeiten an Systemen oder Anlageteilen, die radioaktive Medien führen, sofern eine Freisetzung radioaktiver Stoffe während der Arbeiten zu besorgen ist,

  • Arbeiten an Systemen oder Anlageteilen, in denen Medien unter Druck stehen oder die heiße Medien führen, sofern eine Freisetzung dieser Medien während der Arbeiten zu besorgen ist,

  • Arbeiten an Systemen oder Anlageteilen, die Gefahrstoffe enthalten,

  • Arbeiten innerhalb von Behältern,

  • Arbeiten in Räumen und Kanälen, die giftige oder sonstige gesundheitsschädliche Gase oder Dämpfe enthalten können oder in denen Sauerstoffmangel zu besorgen ist,

  • Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen,

  • Schweiß-, Brenn- und Schleifarbeiten an Systemen oder Anlageteilen.

Kleinere Arbeiten, die zum bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage gehören, werden - soweit eine Gefährdung von Versicherten nicht zu besorgen ist - in der Regel ein solches Freigabeverfahren nicht erfordern. Solche Arbeiten sind z. B.:

  • Nachziehen von Rohrverschraubungen und Stopfbuchsen mit den dazu bestimmten Werkzeugen,

  • Beseitigung kleinerer Leckagen,

  • routinemäßige Probenahmen,

  • routinemäßige Strahlenschutzmessungen.

Das Freigabeverfahren (Arbeitssicherungsverfahren) ist für die einzelnen Arbeiten durchzuführen. Bei der Anwendung sind mögliche Beeinflussungen durch weitere Arbeiten zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht nach diesem Verfahren abgewickelt werden müssen.

Für das Freigabeverfahren wird zweckmäßigerweise ein Verfahrensschema erstellt. Dieses enthält in einzelnen Schritten die Maßnahmen, die zur Abwicklung geplanter Arbeiten oder bei auftretenden Störungen notwendig sind.

Dabei ist insbesondere für die Durchführung der Maßnahmen zur Arbeitssicherheit (Freischaltungen, Arbeitsschutz, Brandschutz, Strahlenschutz) eine schriftliche Bestätigung und für die Durchführung der Arbeit eine schriftliche Arbeitsfreigabe durch den Verantwortlichen sowie eine Arbeitsfreigabe vor Ort vorgesehen.

Hinweis:

Ein Umstand ist zu besorgen, wenn sein Eintreten aufgrund konkreter Tatsachen oder vorliegender Erfahrungssätze nicht ausgeschlossen werden kann.