DGUV Vorschrift 32 - Kernkraftwerke (bisher: BGV C16)

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§ 4, Anforderungen an Arbeitsplätze
§ 4
Kernkraftwerke (bisher: BGV C16)

III. – Bau und Ausrüstung

Titel: Kernkraftwerke (bisher: BGV C16)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 32
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 4 – Anforderungen an Arbeitsplätze

Anlagen und Anlageteile von Kernkraftwerken müssen so angeordnet und eingerichtet sein, daß sie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Strahlenschutzes sicher bedient und instandgehalten werden können.