
§ 4
Kernkraftwerke (bisher: BGV C16)
Kernkraftwerke (bisher: BGV C16)
III. – Bau und Ausrüstung
§ 4 – Anforderungen an Arbeitsplätze
Anlagen und Anlageteile von Kernkraftwerken müssen so angeordnet und eingerichtet sein, daß sie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Strahlenschutzes sicher bedient und instandgehalten werden können.