DGUV Vorschrift 32 - Kernkraftwerke

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§ 2 - Begriffsbestimmungen

(1) Kernkraftwerke im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Wärmekraftwerke mit nuklearer Energieumwandlung zur Erzeugung thermischer oder elektrischer Energie.

(2) Das Betreiben eines Kernkraftwerkes im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift umfaßt alle Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Betriebes und die in einer stillgelegten Anlage notwendig sind. Es beginnt mit der ersten Kritikalität und umfaßt damit auch den nuklearen Probebetrieb. Darüber hinaus umfaßt es alle geplanten Tätigkeiten zur Störfallbeherrschung und zur Störfallfolgenbeseitigung.

(3) Personenschleusen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Schleusen, die für Personenschleusungen zugelassen sind, auch wenn sie zur Schleusung von Gegenständen genutzt werden. Eine Schleuse ist ein mit dem Sicherheitsbehälter verbundener druckfester und technisch gasdichter Körper mit 2 Türen, dessen Innentür den Schleusenraum mit dem Innenraum des Reaktorsicherheitsbehälters und dessen Außentür den Schleusenraum mit dem Außenraum verbindet.

(4) Störfälle im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Ereignisabläufe, bei deren Eintreten der Betrieb des Kernkraftwerkes oder die Tätigkeit aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann, und für die die Anlage ausgelegt ist, oder für die bei der Tätigkeit vorsorglich Schutzvorkehrungen vorgesehen sind.

(5) Strahlenschutzpersonal im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die Strahlenschutzbeauftragten und das übrige mit Aufgaben des Strahlenschutzes betraute Personal.

(6) Bereiche mit besonderen Sicherungsanforderungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind solche Bereiche des Kernkraftwerkes, die gegen das Eindringen Unbefugter besonders geschützt sind.