§ 1 - Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für das Betreiben von Kernkraftwerken, die eine thermische Gesamtleistung von mehr als 10 MW haben.
(2) Soweit in dieser Unfallverhütungsvorschrift keine Regelungen getroffen sind, gelten die Vorschriften der UVV "Wärmekraftwerke und Heizwerke" (VBG 2).