DGUV Vorschrift 32 - Kernkraftwerke (bisher: BGV C16)

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§ 17, Schriftliche Betriebsanweisungen
§ 17
Kernkraftwerke (bisher: BGV C16)

IV. – Betrieb

Titel: Kernkraftwerke (bisher: BGV C16)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 32
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 17 – Schriftliche Betriebsanweisungen

(1) Der Unternehmer hat Betriebsanweisungen zum sicheren Betreiben und zum Verhalten bei Störfällen sowie die notwendigen Übungsmaßnahmen schriftlich festzulegen.

(2) Für Arbeiten, die zu einer besonderen Gefährdung der Versicherten führen können, muß in den Betriebsanweisungen nach Absatz 1 ein schriftliches Freigabeverfahren enthalten und vorgeschrieben sein.