Abschnitt 61 - Zu § 46 Abs. 2:
Die Größe des Gefahrbereiches am Abfüllplatz richtet sich nach der Art der Förderung (Saug- oder Druckpumpen).
Die Größe des Gefahrbereiches am Abfüllplatz richtet sich nach der Art der Förderung (Saug- oder Druckpumpen).