DGUV Vorschrift 30 DA - Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Wärmekraftwerke und Heizwerke

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Abschnitt 31 - Zu § 24:

Hierbei handelt es sich z.B. um Absperrarmaturen in

  • Sammelschienen-Kraftwerken zwischen Dampferzeuger und Sammelschiene oder zwischen Sammelschiene und Turbine,

  • voneinander zu trennenden Systemen,

  • Abgangs- und Umgehungsleitungen,

  • Leitungen mit unterschiedlichem Druckniveau.

Eine angemessene Frist ist der Abstand zwischen zwei Kessel- oder Anlagenrevisionen, jedoch nicht mehr als ein Jahr.

Werden Absperreinrichtungen ohnehin betriebsmäßig in kürzeren Abständen betätigt, so sind in aller Regel keine besonderen Maßnahmen erforderlich.