Abschnitt 31 - Zu § 24:
Hierbei handelt es sich z.B. um Absperrarmaturen in
Sammelschienen-Kraftwerken zwischen Dampferzeuger und Sammelschiene oder zwischen Sammelschiene und Turbine,
voneinander zu trennenden Systemen,
Abgangs- und Umgehungsleitungen,
Leitungen mit unterschiedlichem Druckniveau.
Eine angemessene Frist ist der Abstand zwischen zwei Kessel- oder Anlagenrevisionen, jedoch nicht mehr als ein Jahr.
Werden Absperreinrichtungen ohnehin betriebsmäßig in kürzeren Abständen betätigt, so sind in aller Regel keine besonderen Maßnahmen erforderlich.