Abschnitt 26 - Zu § 19 Abs. 1:
Bei Anbringung von Not-Befehlseinrichtungen in der Bedienungswarte ist diese Forderung durch entsprechende Stellteile in der jeweiligen Funktionsgruppe bei ausreichender Kennzeichnung erfüllt.
Bei Anbringung von Not-Befehlseinrichtungen in der Bedienungswarte ist diese Forderung durch entsprechende Stellteile in der jeweiligen Funktionsgruppe bei ausreichender Kennzeichnung erfüllt.