DGUV Vorschrift 30 DA - Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Wärmekraftwerke und Heizwerke

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Abschnitt 11 - Zu § 10 Abs. 1:

Geeignete Einrichtungen zur Sicherung gegen Absturz von Personen und Fahrzeugen sind z.B.:

  • Abtrennung der Entladestellen vom Müllbunker durch Schieber, Rutschen, Förderbänder, Falttore,

  • Öffnungsquerschnitt der Kippstelle kleiner als die Fahrzeugabmessung,

  • mindestens 0,25 m hohe Schwellen mit gelb-schwarzer Gefahrenkennzeichnung nach der BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125); siehe auch DIN 4844-2 "Sicherheitskennzeichnung; Sicherheitsfarben",

  • für Absetzkipper Aufsetzmöglichkeiten für die Abstützvorrichtung oder Befestigungsmöglichkeiten für die Frontseite der Fahrzeuge,

  • besondere Entladestellen für Handablader, z.B. mit Geländern,

  • Haltegriffe und Anschlagpunkte für Sicherheitsgeschirre gegen Absturz.

Werden Entladestellen durch Einweiser gesichert, so sind deren Aufgaben und Befugnisse eindeutig zu regeln und auch den Anlieferern bekanntzumachen.