Abschnitt 11 - Zu § 10 Abs. 1:
Geeignete Einrichtungen zur Sicherung gegen Absturz von Personen und Fahrzeugen sind z.B.:
Abtrennung der Entladestellen vom Müllbunker durch Schieber, Rutschen, Förderbänder, Falttore,
Öffnungsquerschnitt der Kippstelle kleiner als die Fahrzeugabmessung,
mindestens 0,25 m hohe Schwellen mit gelb-schwarzer Gefahrenkennzeichnung nach der BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125); siehe auch DIN 4844-2 "Sicherheitskennzeichnung; Sicherheitsfarben",
für Absetzkipper Aufsetzmöglichkeiten für die Abstützvorrichtung oder Befestigungsmöglichkeiten für die Frontseite der Fahrzeuge,
besondere Entladestellen für Handablader, z.B. mit Geländern,
Haltegriffe und Anschlagpunkte für Sicherheitsgeschirre gegen Absturz.
Werden Entladestellen durch Einweiser gesichert, so sind deren Aufgaben und Befugnisse eindeutig zu regeln und auch den Anlieferern bekanntzumachen.