Abschnitt 10 - Zu § 3 Abs. 5:
Besondere Bedeutung hat die Koordinierung z.B. bei der Durchführung von Bohr- und Sprengarbeiten.
Siehe § 8 Arbeitsschutzgesetz und § 6 UVV Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
Besondere Bedeutung hat die Koordinierung z.B. bei der Durchführung von Bohr- und Sprengarbeiten.
Siehe § 8 Arbeitsschutzgesetz und § 6 UVV Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).