(1) Für Wandhöhen und -neigungen von Halden gelten die §§ 15 und 16.
(2) Abweichend von § 15 sind bei Halden größere Höhen zulässig, wenn das Material bei der Entnahme stetig von selbst zufließt, ohne daß eine Gefährdung durch das Nachrutschen von Massen entsteht.