DGUV Vorschrift 29 - Steinbrüche, Gräbereien und Halden (bisher: BGV C11)

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§ 14, Wandneigungen
§ 14
Steinbrüche, Gräbereien und Halden (bisher: BGV C11)

IV. – Gestaltung der Wände, Sohlen und Verkehrswege → B. – Besondere Bestimmungen für Steinbrüche

Titel: Steinbrüche, Gräbereien und Halden (bisher: BGV C11)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 29
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 14 – Wandneigungen

(1) Beim Wegladen von Hand müssen die Abbauwände auf 60° (1:0,58) oder weniger abgeböscht sein.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Abbauwände bei geschichtetem oder bankförmigem Gestein bis zur Senkrechten anstehen, wenn die Neigung der Schichten oder Bänke weniger als 10° beträgt.

(3) Beim maschinellen Wegladen müssen die Abbauwände auf 60° (1:0,58) oder weniger abgeböscht sein.

(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen die Abbauwände bei Anwendung des Großbohrlochsprengverfahrens, bei der Gewinnung von Werkstein und der maschinellen Gewinnung bis zur Senkrechten anstehen.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 dürfen Abbauwände, die nicht höher als 12 m sind, bis zur Senkrechten anstehen, wenn Bohrlochsprengungen durchgeführt werden, deren Bohrlöcher von der oberen bis zur nächst tieferen Sohle reichen.