DGUV Vorschrift 27 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt

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Abschnitt 49 - Zu § 27 Abs. 1:

Kontrolleinrichtungen sind z. B.:

  • Geschwindigkeitsmesser bei kraftbetriebenen Bodengeräten mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von größer als 30 km/h,

  • Manometer für Hydraulik und Pneumatik (insbesondere bei Druckluftbremsanlagen von Bodengeräten), wenn gefährliche Zustände bei Über- oder Unterdruck auftreten können,

  • Füllstandsanzeige (Schauglas oder Meßstab) für Hydraulikflüssigkeit bei Bremsanlagen und Hubeinrichtungen.