Abschnitt 37 - Zu § 23 Abs. 1:
Führerhäuser gelten auch dann als geschlossen, wenn Teile davon abnehmbar sind.
Einrichtungen zum Beheizen und Belüften sind z. B. Scheibenheizungen, Defrosteranlagen.
Die Forderung nach Ausrüstung der Windschutzscheibe mit Scheibenwischern gilt bei Bodengeräten mit zwei Hauptfahrtrichtungen für die Windschutzscheiben in beiden Fahrtrichtungen.