DGUV Vorschrift 27 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt

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Abschnitt 144 - Zu § 89 Abs. 1:

Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Hubtechnik von Bodengeräten, Fluggastbrücken und Einrichtungen der Luftfahrt mit Hubeinrichtung hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut ist. Er soll diese Geräte und Einrichtungen prüfen und gutachtlich beurteilen können.

Als Sachverständige können z. B. herangezogen werden: Sachverständige der Technischen Überwachung, Fachingenieure der Hersteller, Fachingenieue der Betreiber.

Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme erstreckt sich auf die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsbestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift, Bau und Ausrüstung und der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Sie besteht aus Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung.

  • Die Vorprüfung umfaßt die Prüfung der Konstruktions- und Fertigungsunterlagen.

  • Die Bauprüfung umfaßt die Feststellung der Übereinstimmung der Geräte und Einrichtungen mit Hubeinrichtung mit den Konstruktionsunterlagen und der ordnungsgemäßen Fertigung.

  • Die Abnahmeprüfung umfaßt die Prüfung der Belastbarkeit, der Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen, der ordnungsgemäßen Aufstellung und, sofern vorhanden, die Prüfung der Vollständigkeit der Eintragungen im Prüfbuch.

Die Vor- und Bauprüfung muß beim Hersteller durchgeführt sein.

Die Abnahmeprüfung kann beim Hersteller oder Betreiber durchgeführt werden.