Abschnitt 108 - Zu § 53 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Abfertigungsplätze für Luftfahrzeuge so angeordnet sind, daß die typen- und abfertigungsbedingten Sicherheitsabstände eingehalten sind.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Abfertigungsplätze für Luftfahrzeuge so angeordnet sind, daß die typen- und abfertigungsbedingten Sicherheitsabstände eingehalten sind.