§ 88 - Prüfung durch Sachkundige
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Bodengeräte und Einrichtungen der Luftfahrt vor der ersten Inbetriebnahme und bei Bedarf, jedoch mindestens jährlich einmal, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden.