
§ 7
Luftfahrt (bisher: BGV C10)
Luftfahrt (bisher: BGV C10)
III. – Bau und Ausrüstung → B. – Besondere Bestimmungen für Luftfahrzeuge
§ 7 – Fußböden
(1) Begehbare Fußbodenflächen in Luftfahrzeugen dürfen keine Stolperstellen haben; sie müssen eben und rutschhemmend ausgeführt und leicht zu reinigen sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Teile von Fußböden in Frachträumen, die mit Fördereinrichtungen ausgerüstet sind.
(3) Höhenunterschiede begehbarer Fußbodenflächen zwischen verschiedenen Funktionsbereichen sind nur zulässig, wenn sie konstruktiv bedingt und gekennzeichnet sind.