DGUV Vorschrift 27 - Luftfahrt

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§ 67 - Kontrollarbeiten an Triebwerken

(1) Versicherte haben bei Kontrollarbeiten sicherzustellen, daß beim Durchdrehen einer Luftschraube von Hand das Triebwerk nicht anspringen kann.

(2) Versicherte dürfen Triebwerkseinlässe nur für Arbeiten am Triebwerk betreten.

(3) Versicherte dürfen Arbeiten im Triebwerkseinlaß nur durchführen, wenn sichergestellt ist, daß der Verdichter weder durch Anlassen noch unbeabsichtigt rotieren kann.

(4) Versicherte dürfen Sichtkontrollen nur durchführen, wenn ein Anlassen des Triebwerkes verhindert ist und ausreichender Abstand zum Verdichter eingehalten wird.