§ 62 - Sicherung von Luftfahrzeugen am Boden
Versicherte müssen von ihnen abgestellte oder geparkte Luftfahrzeuge gegen unbeabsichtigtes Wegrollen sichern und, wenn die Luftfahrzeuge eine kritische Schwerpunktlage haben, gegen Kippen sichern.
Versicherte müssen von ihnen abgestellte oder geparkte Luftfahrzeuge gegen unbeabsichtigtes Wegrollen sichern und, wenn die Luftfahrzeuge eine kritische Schwerpunktlage haben, gegen Kippen sichern.