
§ 62
Luftfahrt (bisher: BGV C10)
Luftfahrt (bisher: BGV C10)
IV. – Betrieb
§ 62 – Sicherung von Luftfahrzeugen am Boden
Versicherte müssen von ihnen abgestellte oder geparkte Luftfahrzeuge gegen unbeabsichtigtes Wegrollen sichern und, wenn die Luftfahrzeuge eine kritische Schwerpunktlage haben, gegen Kippen sichern.