DGUV Vorschrift 27 - Luftfahrt

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§ 55 - Betriebsanweisungen

(1) Der Unternehmer hat schriftliche Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache über die Gefahren am Boden und an Bord aufzustellen und den Versicherten zur Kenntnis zu bringen. Die Betriebsanweisung über die Gefahren an Bord hat insbesondere zu enthalten:

  • Regelungen für die Versicherten zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung,

  • Regelung des Umgangs mit Desinfektions- und Desinsektionsmitteln.

(2) Die Versicherten haben die Betriebsanweisungen zu beachten.

(3) Nimmt der Unternehmer ein Luftfahrzeug mit ausländischer Zulassung in Betrieb, hat er zu prüfen, ob es den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und der §§ 7 bis 17 entspricht. Soweit dies nicht der Fall ist, hat er die Besatzungsmitglieder über die Abweichung besonders zu unterrichten und die zur Abwendung von Unfallgefahren geeigneten Maßnahmen festzulegen.