
§ 1
Luftfahrt (bisher: BGV C10)
Luftfahrt (bisher: BGV C10)
I. – Geltungsbereich
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Luftfahrzeuge, Bodengeräte und Einrichtungen der Luftfahrt.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Luftfahrzeuge, Bodengeräte und Einrichtungen der Luftfahrt, die für den militärischen Einsatz entwickelt oder im militärischen Bereich verwendet werden.