§ 3 - Allgemeines
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten gemäß den Bestimmungen des Abschnittes III beschaffen sind.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten gemäß den Bestimmungen des Abschnittes III beschaffen sind.