Abschnitt 67 - Zu § 17 Abs. 2:
Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.
Siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz sowie § 26 Gefahrstoffverordnung.