DGUV Vorschrift 13 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Organische Peroxide

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Abschnitt 66 - Zu § 15:

Bei Bränden von organischen Peroxiden hat sich das Löschen und Kühlen mit großen Wassermengen bewährt. Auch Löschanlagen mit Flüssigstickstoff oder Kohlendioxid sind in besonderen Fällen geeignet, z.B. für kühl zu haltende organische Peroxide.

Bei Entstehungsbränden können auch Kohlensäure oder Trockenlöschmittel sowie andere Feuerlöschmittel eingesetzt werden, die sich als geeignet erwiesen haben. Um die Auslösung von Staubexplosionen zu verhindern, muss ein Aufwirbeln von pulverförmigen Peroxiden beim Einblasen des Löschmittels vermieden werden. Anschließendes Kühlen z.B. mit Wasser, ist notwendig.