Abschnitt 106 - Zu § 30 Abs. 2:
Hierzu zählt auch das Beseitigen von Betriebsstörungen, bei denen die Gefahr einer Zündung organischer Peroxide besteht.
Schutzmaßnahmen nach Nummer 4 sind insbesondere:
das Entfernen organischer Peroxide aus dem Gebäude oder dem Raum oder mindestens der Nähe der Arbeitsstelle,
das vorsichtige und sorgfältige Reinigen der Arbeitsstelle und des im Einzelfall festzulegenden Gefahrbereiches sowie das Feuchthalten des Bereiches, wenn nach Art des organischen Peroxides dadurch eine Gefahrminderung eintritt,
bei Arbeiten an elektrischen Anlagen das Spannungsfreischalten und Sichern gegen unbeabsichtigtes Wiedereinschalten,
bei Feuer- und Heißarbeiten das Bereitstellen von Löscheinrichtungen.