DGUV Vorschrift 13 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Organische Peroxide

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Abschnitt 106 - Zu § 30 Abs. 2:

Hierzu zählt auch das Beseitigen von Betriebsstörungen, bei denen die Gefahr einer Zündung organischer Peroxide besteht.

Schutzmaßnahmen nach Nummer 4 sind insbesondere:

  • das Entfernen organischer Peroxide aus dem Gebäude oder dem Raum oder mindestens der Nähe der Arbeitsstelle,

  • das vorsichtige und sorgfältige Reinigen der Arbeitsstelle und des im Einzelfall festzulegenden Gefahrbereiches sowie das Feuchthalten des Bereiches, wenn nach Art des organischen Peroxides dadurch eine Gefahrminderung eintritt,

  • bei Arbeiten an elektrischen Anlagen das Spannungsfreischalten und Sichern gegen unbeabsichtigtes Wiedereinschalten,

  • bei Feuer- und Heißarbeiten das Bereitstellen von Löscheinrichtungen.