Abschnitt 26 - Zu § 15 Abs. 2:
Aus arbeitsmedizinischen oder versicherungsrechtlichen Gründen kann es erforderlich werden, nachgehende Untersuchungen auch für Versicherte anzuordnen, die ausschließlich in Zeiträumen der Vergangenheit (vor dem 1. Oktober 1984 oder vor dem Zeitpunkt der Herabsetzung einer Auslöseschwelle) mit krebserzeugenden Gefahrstoffen umgegangen sind. Der Unternehmer hat in diesen Fällen der Berufsgenossenschaft die zur Organisation der nachgehenden Untersuchungen erforderlichen Angaben zu machen, soweit sie ihm vorliegen. In der Regel wird es sich um die Angaben nach § 13 handeln.