
Abschnitt 1
Ladebrücken und fahrbare Rampen (bisher: BGR 233)
Ladebrücken und fahrbare Rampen (bisher: BGR 233)
Abschnitt 1 – 1 Anwendungsbereich
1.1
Diese BG-Regel finden Anwendung auf Ladebrücken und fahrbare Rampen zum Be- und Entladen von Fahrzeugen.
Zu Ladebrücken im Sinne dieser BG-Regel zählen auch Ladestege und Ladeschienen. Ladebrücken werden z.B. auch als Überladebrücken, bewegliche Verladerampen, Anpassrampen oder Ladebleche bezeichnet.
Siehe auch Vorbemerkung.
1.2
Diese BG-Regel finden keine Anwendung auf
- 1.
Ladebrücken und fahrbare Rampen, soweit für sie Regelungen in Rechtsvorschriften enthalten sind,
- 2.
Ladebrücken und fahrbare Rampen bei Wasser- und Luftfahrzeugen
und
- 3.
Hubladebühnen.