DGUV Regel 113-014 - Maschinelle Hohlglasherstellung

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Abschnitt 3.1 - 3 Gefährdungsbeurteilung, Gefährdungs- und Belastungskatalog
3.1 Allgemeines

Der Unternehmer hat gemäß Arbeitsschutzgesetz zur Verhütung von Arbeitsunfällen und zum Gesundheitsschutz der Versicherten Vorkehrungen nach den geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu treffen. Die Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen müssen im Übrigen den Regeln der Technik, der Arbeitsmedizin und den sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Der Unternehmer hat die getroffenen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten anzustreben.

So hat der Unternehmer den Versicherten Räume und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die der Arbeitsstättenverordnung mit Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) und der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) genügen.

Maschinen und Anlagen müssen dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), den Verordnungen zum GPSG und dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit entsprechen.

Der Unternehmer hat gemäß Betriebssicherheitsverordnung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit nur Arbeitsmittel ausgewählt und den Versicherten zur Verfügung gestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind, keine Mängel aufweisen und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten gewährleistet sind.

Bei Umgang mit gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen hat der Unternehmer gemäß Gefahrstoffverordnung Vorkehrungen zu treffen, um Versicherte vor arbeitsbedingten und sonstigen Gesundheitsgefahren und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen. Es sind alle dem Stand der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Lassen sich dadurch nicht alle Gefährdungen vermeiden, sind wirksame persönliche Schutzausrüstungen entsprechend den Vorgaben der PSA-Benutzungsverordnung zu verwenden. Sie müssen der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen (8. GPSGV) entsprechen.