DGUV Regel 113-012 - Tätigkeiten mit Epoxidharzen

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Abschnitt 7 - 7 Besondere Schutzmaßnahmen auf Baustellen und in anderen nicht stationären Arbeitsbereichen

Werden Epoxidharzprodukte auf Baustellen verarbeitet, ist eine Handhabung in geschlossenen Systemen oder unter vollständiger Erfassung der Gefahrstoffe an der Austritts- oder Entstehungsstelle entsprechend Abschnitt 6 nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich.

Trotzdem können auch bei der Verarbeitung in nicht stationären Arbeitsbereichen Arbeitsverfahren, Werkzeuge und Geräte, Hilfsmittel und persönliche Schutzausrüstungen ausgewählt werden, durch die eine Exposition der Versicherten, d.h. insbesondere ein Hautkontakt zu den Materialien, soweit als möglich verhindert oder reduziert werden kann.

Eine Zusammenstellung praxisgerechter Schutzmaßnahmen für alle, bei Tätigkeiten mit Epoxidharzen auf Baustellen anfallenden Arbeitsschritte findet sich im "Praxisleitfaden Umgang mit Epoxidharzen", der bei der Berufsgenossenschaft Bau unter der Abrufnummer 676 erhältlich ist. Dieser Praxisleitfaden wurde in Zusammenarbeit verschiedener europäischer Arbeitsschutzorganisationen erarbeitet und steht in deutscher, niederländischer, englischer und dänischer Sprache zur Verfügung.

Der Praxisleitfaden kann auch als pdf-Datei unter der Adresse www.gisbau.de im Internet abgerufen werden.