DGUV Regel 113-010 - Sicheres Arbeiten in der Gummiindustrie

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Abschnitt 5.1 - 5 Gefährdungskatalog - Übergreifende Maßnahmen

5.1 Gefährdung durch organisatorische Faktoren (Abschnitt 1 der BGI 571)

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5.1.1
Unterweisung (Abschnitt 1.1 der BGI 571)

  1. Fehlende Information

    1. Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit insbesondere über

      • Normalbetrieb

      • Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Bedeutung und Pflicht zur Beachtung), Alarm- und Rettungsplan

      • Verhalten bei Unfällen, Bränden und Betriebsstörungen

    2. Kurze, wiederkehrende Unterweisungen, möglichst häufig, mindestens einmal jährlich, insbesondere

      • von neuen Mitarbeitern

      • bei Arbeitsplatzwechsel

      • nach längerer Pause (z.B. Mutterschutz, Wehrdienst)

      • von besonders schutzbedürftigen Personen (z.B. Jugendliche, Schwangere, Behinderte, Personen, die nach einem schweren Arbeitsunfall eingegliedert werden)

      • von Leiharbeitnehmern, Fremdfirmenmitarbeitern, Reinigungspersonal, sonstigen Betriebsfremden

    3. Durchführung der Unterweisung

      • in Gruppengesprächen unter aktiver Beteiligung der Teilnehmer

      • unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisungen

      • arbeitsplatzbezogen

    4. Auch über betriebsspezifische Abweichungen vom Normalbetrieb unterweisen

    5. Unterweisung bei neuen Erkenntnissen bezüglich Gefährdungen und Belastungen (z.B. nach Unfällen, Beinahunfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen)

    6. Unterweisung bei Vorliegen neuer oder anderer Gefährdungen und Belastungen (z.B. neue oder geänderte Maschinen, Verfahren, Tätigkeiten, Stoffe)

    7. Unterweisung bei Änderung oder Einführung neuer Notfall-, Rettungs- und Alarmierungssysteme

    8. Sicherstellen, dass gemäß Unterweisung gearbeitet wird

    9. Regelmäßiges Training sicherer Verhaltensweisen und von Notfallmaßnahmen

    10. Dokumentation der Unterweisung einschließlich Unterschrift der Teilnehmer

    11. Siehe auch Abschnitt 5.1.10 "Allgemeine Kommunikation" dieser BG-Regel

Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 12 ArbSchG; § 4 BGV A1 i.V.m. Abschnitt 2.3 BGR A1; § 9 BetrSichV; § 14 Abs. 2 GefStoffV, TRGS 555; § 29 Abs. 1, 2 JArbSchG; § 2 MuSchArbV§ 81 BetrVG, BGI 527, Merkblatt A 011 der BG Chemie

5.1.2
Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung (Abschnitt 1.2 der BGI 571)

  1. Fehlende Information

    1. Erstellen von arbeitsplatz-, arbeitsbereichs- oder tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisungen auf der Basis von Gefährdungsbeurteilungen

    2. Beschreiben von Verhalten und Maßnahmen bei Gefährdungen und Belastungen im Normalbetrieb und bei betriebstypischen Abweichungen

    3. Verfahrensanweisungen zur Durchführung von Wartung und Reparaturarbeiten erstellen, insbesondere die dabei anzuwendenden Schutzmaßnahmen festlegen (z.B. Verwendung von Abstützungen für schwere Maschinenteile bei Arbeiten am Hydrauliksystem)

    4. Siehe auchAbschnitt 1.2der BGI 571

Bei der Erarbeitung von Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen können in der Fachliteratur veröffentlichte oder durch spezielle Programme elektronisch erstellte Musterbetriebsanweisung helfen. Musterbetriebsanweisungen finden sich z.B. auf der Homepage der BG Chemie, elektronisch erstellen lassen sie sich für viele Stoffe z.B. mit www.gischem.de oder www.gestis.de. Abbildung 1b zeigt eine mit www.gischem.de erstellte Betriebsanweisung, Abbildung 1a eine Fassung, die unter www.bgchemie.de/formularshop heruntergeladen werden kann. Unbedingt beachten: Jede Musterbetriebsanweisung muss den betrieblichen Gegebenheiten angepasst werden.

Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 9 BetrSichV; § 14 Abs. 1 GefStoffV, TRGS 555; BGI 566; BGI 578; interaktives Programm zum Erstellen von Betriebsanweisungen unter https://ssl.gischem.deloeb/index.htm

Abbildung 1a: Betriebsanweisung für den Umgang mit Kohlenwasserstoffgemischen - Muster 1
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Abbildung 1b: Betriebsanweisung für den Umgang mit Kohlenwasserstoffgemischen - Muster 2
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Abbildung 1b: Betriebsanweisung für den Umgang mit Kohlenwasserstoffgemischen - Muster 2
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Abbildung 2: Betriebsanweisung für den Umgang mit Gummiwahlzwerk und Kalander - Muster
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Abbildung 3: Betriebsanweisung für Betriebsanweisung für das Tragen von Gehörschutz - Muster
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5.1.3
Koordinieren von Arbeiten (Abschnitt 1.3 der BGI 571)

  1. Innerbetriebliches Koordinieren

    1. Gegenseitige Absprache, Abstimmung und Information aller Beschäftigten (auch von Zeitarbeitnehmern) und Vorgesetzten, insbesondere auch bei Instandhaltungsarbeiten, um Gefährdungen durch unbeabsichtigtes Anlaufen von Maschinen (Abschnitt 5.4.4 dieser BG-Regel) zu verhindern

  2. Einsatz von Fremdfirmen

  3. Koordinieren auf Baustellen

    1. SieheAbschnitt 1.3der BGI 571

5.1.4
Gefährliche Arbeiten (Abschnitt 1.4 der BGI 571)

  1. Einzelarbeitsplätze

    1. Unverzügliche Erste-Hilfe-Leistung sicherstellen

    2. Siehe auchAbschnitt 1.4der BGI 571

Hinweis: Beurteilungskriterien siehe BG-Information "Auswahlkriterien für Einrichtungen zur Einleitung von Rettungsmaßnahmen an Einzelpersonen" (BGI 667)

  1. Arbeiten in Behältern und engen Räumen

  2. Fehlende Erlaubnisscheine (z.B. Feuerarbeiten, Behältereinstiege, Elektroarbeiten, Öffnen geschlossener Systeme, Ausschachtarbeiten, Gerüstarbeiten)

    1. Funktionsfähigkeit sicherheitstechnischer Einrichtungen vor der Inbetriebnahme von Maschinen überprüfen

    2. Siehe auchAbschnitt 1.4der BGI 571

5.1.5
Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen (Abschnitt 1.5 der BGI 571)

  1. Auswahl und Benutzung

    1. Geeignete und wirksame persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen (z.B. gemäß Sicherheitsdatenblatt nach GefStoffV, Betriebsanweisung)

      M05 Fußschutz benutzen
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    2. Persönliche Schutzausrüstungen in der Betriebsanweisung konkret benennen (z.B. nicht "Chemikalienschutzhandschuhe", sondern "grüne Kunststoffhandschuhe")

    3. Siehe auchAbschnitt 1.5der BGI 571

Rechtsgrundlagen und Informationen:

PSA-BV; § 9 Abs. 2 und 3 GefStoffV; §§ 29 bis 31 BGV A1 i.V.m. Abschnitt 4.11 bis 4.13 BGR A1; BGR 189 bis 201; BGI 515; Merkblatt A 008 der BG Chemie

5.1.6
Erste-Hilfe-Systeme (Abschnitt 1.6 der BGI 571)

  1. Ersthelfer, Sanitäter, Erste-Hilfe-Material und -Einrichtungen

    1. SieheAbschnitt 1.6der BGI 571

5.1.7
Alarm- und Rettungsmaßnahmen (Abschnitt 1.7 der BGI 571)

  1. Schadensfall

    1. Alarmplan aufstellen

    2. Flucht- und Rettungsplan aufstellen

    3. Sammelplätze festlegen

    4. Über Alarm- und Rettungsmaßnahmen unterweisen

    5. Maßnahmen üben

    6. Das Retten von Personen muss auch bei Energieausfall gewährleistet sein; eventuell benötigte Hilfswerkzeuge ständig bereit halten

      E16 Sammelstelle
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Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 13 GefStoffV, § 4 Abs. 4 ArbStättV, § 22 BGV A1 i. V m. Abschnitt 4.4 BGR A1; BGI 560

5.1.8
Hygiene (Abschnitt 1.8 der BGI 571)

  1. Reinhalten der Arbeitsstätte

  2. Hygiene beim Umgang mit Gefahrstoffen

  3. Umkleideräume

  4. Waschgelegenheiten, Waschräume

  5. Toiletten

    1. SieheAbschnitt 1.8der BGI 571

5.1.9
Arbeitsschutzorganisation (Abschnitt 1.9 der BGI 571)

  1. Verantwortlichkeiten

  2. Betreuung durch Fachkraft für Arbeitssicherheit

  3. Betreuung durch Betriebsarzt

  4. Unterstützung durch Sicherheitsbeauftragte

  5. Beteiligung des Betriebsrates

  6. Arbeitsschutzausschuss

    1. SieheAbschnitt 1.9der BGI 571

5.1.10
Allgemeine Kommunikation (Abschnitt 1.10 der BGI 571)

  1. Kommunikationsstil

  2. Regelmäßige Kommunikation

  3. Anlassbezogene Kommunikation (z.B. bei Veränderungen, Mängeln, Unfällen, Ereignissen, Beinaheunfälle)

    1. SieheAbschnitt 1.10der BGI 571

5.1.11
Prüfpflichten (Abschnitt 1.11 der BGI 571)

  1. Mängel an Arbeitsmitteln (Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen)

    1. Arbeitsmittel

      • nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme,

      • nach Änderungen,

      • nach einer Instandsetzung

        und

      • wiederkehrend in bestimmten Zeitabständen durch befähigte Personen (TRBS 1203) einer Funktions- und Ordnungsprüfung unterziehen (§ 10 der Betriebssicherheitsverordnung, besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen siehe Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung; TRBS 1201). Siehe auch Anhang 2 dieser BG-Regel und BG-Information "Maschinen - Sicherheitskonzepte und Schutzeinrichtungen" (BGI 5049)

    2. Arbeitsmittel vor Arbeitsbeginn durch die Bedienperson (unterwiesene Person) auf augenscheinliche Mängel prüfen lassen (Sichtprüfung: Abschnitte 3.3.1 und 3.5.1 der TRBS 1201)

    3. Art, Umfang und Fristen von Prüfungen auf Grund einer Gefährdungsbeurteilung festlegen (siehe § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung, besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen siehe § 15 der Betriebssicherheitsverordnung) Siehe auch Anhang 4 der BG-Regel "Sicheres Arbeiten in der Kunststoffindustrie" (BGR 223)

    4. Voraussetzungen ermitteln und festlegen, die Prüfer/befähigte Personen erfüllen müssen (siehe § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung; Abschnitt 3.3 der TRBS 1201; TRBS 1203)

    5. Prüfungen dokumentieren (siehe § 11 der Betriebssicherheitsverordnung, für überwachungsbedürftige Anlagen § 19 der Betriebssicherheitsverordnung; Abschnitt 4.2 der TRBS 1201)

    6. Siehe auchAbschnitt 1.11der BGI 571

Hinweis: Ein Beispiel für eine Prüfliste ist in Anhang 3 der BG-Information "Spritzgießmaschinen" (BGI 749) abgedruckt. Die Liste kann unter www.bgchemie.de/formularshop heruntergeladen werden.