DGUV Regel 113-010 - Sicheres Arbeiten in der Gummiindustrie

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6.8 - 6.8 Weiter- und Wiederverwertung

Hierzu gehören z.B. die Runderneuerung von Reifen, die Herstellung von Regenerat aber auch die Weiterverwertung von Altgummi zu anderen Produkten, z.B. Ölbinder, Tartanbahnen, Spielplatzbeläge, geräuscharme Straßenbeläge.

6.8.1
Reifenrunderneuerung

Zur Runderneuerung müssen die Reifen zunächst geschält, geraut und gebürstet werden. Nach dem Aufbringen einer neuen Lauffläche ist noch eine Wärmebehandlung (Vulkanisation) erforderlich.

Bei der Runderneuerung fallen Schälgut und Raumehl an.

Abbildung 40: Reifenrunderneuerung (Schutzeinrichtung entfernt)
ccc_1157_abb52.jpg

Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:

Teile mit gefährlichen Oberflächen

  1. Rauwerkzeuge

    1. Rauwerkzeug bis auf den zum Rauen erforderlichen Teil durch trennende Schutzeinrichtungen (Verdeckungen) sichern

    2. Nur Rauwerkzeuge verwenden, deren Nachlaufzeit 1 Sekunde nicht übersteigt

    3. Nur solche von Hand zu führenden Rauwerkzeuge verwenden, deren Bediengriffe mit Zweihandsteuerungen (siehe Abschnitt 6 Nr. 22 dieser BG-Regel) und zusätzlich mit Selbstüberwachung und synchroner Betätigung der Stellteile ausgerüstet sind

    4. Wird der Rauvorgang unterbrochen, d.h. das Rauwerkzeug vom Reifen entfernt, Schutzklappe schließen

  2. Schleifmaschinen

    1. Sichere Befestigung der Schleifkörper vor Arbeitsbeginn prüfen

    2. Handschleifmaschinen mit beiden Händen führen um Abrutschen vom Reifen oder Hängenbleiben in der Kleidung zu vermeiden

Brandgefahr durch Stoffe

  1. Selbstentzündung von Raumehl

  2. Zündung von Raumehl durch z.B. glühende Stahldrahtteile und Funken

    1. Abfälle regelmäßig entfernen

    2. An Lagerstellen Brandschutzmaßnahmen treffen, z.B. Feuerlöscheinrichtungen bereitstellen, Brandmelder installieren

    Weitere besondere Schutzmaßnahmen in Abschnitten 5.4.1 "Pressen, Vulkanisierkesseln", 5.6 "Einwirken von Gefahrstoffen beim Aufbringen der neuen Lauffläche" dieser BG-Regel.

6.8.2
Herstellen von Regenerat

Zum Herstellen von Regenerat werden die aufzuarbeitenden Teile zumeist

  • nach einer thermischen Behandlung (zum Brechen der Schwefelbrücken) im Schredder oder Brecherwalzwerk zerkleinert

    oder

  • gegebenenfalls nach Kühlung fein gemahlen.

Durch thermische Belastungen beim Herstellen von Regenerat entstehen eine Vielzahl von Gefahrstoffen durch die Spaltung von Schwefelbrücken und die thermische Zersetzung von Additiven. Gefahrstoffmessungen erlauben eine Abschätzung der Exposition sowie die Festlegung geeigneter Maßnahmen um gesundheitsgefährdende Gefahrstoffkonzentration im Arbeitsbereit zu vermeiden.

Zu Schutzmaßnahmen siehe insbesondere Abschnitte 5.4 "Mechanische Gefährdungen", 5.6 "Gefahrstoffe", 5.9.1 "Lärm", 5.9.8 "Heiße und kalte Oberflächen" dieser BG-Regel.