DGUV Regel 113-009 - Herstellen von Reinigungs- und Pflegemitteln

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Gefährdungen/Belastungen und Schutzmaßnahmen

Beim Herstellen von Reinigungs- und Pflegemitteln können auftreten:

  • Gefährdungen durch organisatorische Mängel

  • Gefährdungen durch Arbeitsplatzgestaltung

  • Gefährdungen durch Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse

  • Mechanische Gefährdungen

  • Elektrische Gefährdungen

  • Gefährdungen durch Stoffe

  • Gefährdungen durch Brände / Explosionen

  • Biologische Gefährdungen

  • Gefährdungen durch spezielle physikalische Einwirkungen

  • Psychische Belastungsfaktoren

  • Sonstige Gefährdungs- und Belastungsfaktoren.

Durch geeignete Schutzmaßnahmen hat der Unternehmer eine Gefährdung der Versicherten zu verhindern.

Geeignete Schutzmaßnahmen finden sich insbesondere in Anhang 1 dieser BG-Regel, ergänzende Hinweise in Merkblatt A 017.

Die in Anhang 1 zusammengestellten Gefährdungen/Belastungen bzw. Schutzmaßnahmen sind üblichen Tätigkeiten beim Herstellen von Reinigungs- und Pflegemitteln in den Übersichtstabellen zugeordnet.