Abschnitt 3.3 - 3.3 Gefährdungen im Zusammenhang mit Maschinen
Maschinen müssen so gestaltet und ausgerüstet sein, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch von ihnen insbesondere keine mechanischen, elektrischen, physikalischen (Lärm, Vibration), chemischen (Gefahrstoffemissionen) und weitere Gefährdungen ausgehen.
Mit der CE-Kennzeichnung dokumentiert der Hersteller und - falls eine Bauartprüfung erforderlich ist - die zugelassene Stelle, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien eingehalten sind. Ein GS-Zeichen zeigt an, dass die Maschine oder Anlage von einer zugelassenen neutralen Prüfstelle überprüft wurde und sowohl den geltenden Sicherheitsvorschriften als auch den anzuwendenden europäischen Richtlinien und Normen entspricht.
Siehe Gerätesicherheitsgesetz und Maschinenverordnung.