DGUV Regel 113-008 - Pyrotechnik

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Abschnitt 3.16 - 3.16 Cellulosenitrate (Collodiumwolle)

Bei der Verarbeitung von Cellulosenitraten, die nach dem Sprengstoffgesetz als explosionsgefährlich gelten, ist eine Gefährdung insbesondere durch die hohe Abbrandgeschwindigkeit, gegeben. Neben den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5, bisherige VBG 55a) sind deshalb zusätzlich die folgenden Maßnahmen zu beachten:

3.16.1

Collodiumwolle darf nur in dafür bestimmten Räumen in Massen von höchstens 1 kg je Raum und nicht zusammen mit Sätzen und Gegenständen getrocknet werden.

3.16.2

Trockengestelle und -rahmen müssen aus Holz bestehen und sich leicht reinigen lassen. Sie dürfen keine eisernen Befestigungsmittel haben, beim Gebrauch darf Metall nicht auf Metall treffen. Trockenrahmen dürfen auf ihren Unterlagen nicht geschoben werden.

3.16.3

Im Trockenraum darf nur eine Person beschäftigt werden.

3.16.4

Beim Umfüllen von Collodiumwolle, beim Säubern der Räume, Geräte und ähnlichem ist die Staubgefahr zu berücksichtigen.

3.16.5

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Einfüllen von Collodiumwolle in die Tischbombenhülsen im Arbeitsraum die Masse von 100 g offener trockener Collodiumwolle oder von 500 g wasserfeuchter Collodiumwolle mit einem Wassergehalt von mindestens 25 % nicht überschritten wird. Beim Einfüllen trockener Collodiumwolle darf je Arbeitsraum nur eine Person beschäftigt werden.