DGUV Regel 101-017 - Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen

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Abschnitt 5.4 - 5.4 Spezielle Schutzmaßnahmen

5.4.1
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

5.4.1.1

Der Unternehmer darf Versicherte für Tätigkeiten nach Anhang IV der Biostoffverordnung bzw. Tätigkeiten mit Infektionsgefahr nur dann beschäftigen, wenn sie arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durch einen Arzt für Arbeitsmedizin oder einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin unterzogen wurden. Diese arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, bei Erregern impfpräventabler Erkrankungen hingegen nur für Beschäftigte ohne ausreichenden Immunschutz. Darüber hinaus sind sie am Ende der Beschäftigung anzubieten.

Siehe § 15 der Biostoffverordnung.

5.4.1.2

Den Versicherten sind bei sonstigen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Schutzstufe 2 vor Aufnahme der Tätigkeiten und danach in regelmäßigen Abständen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten. Dies gilt auch für die Risikogruppe 2, es sei denn, auf Grund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

Siehe § 15a Abs. 5 der Biostoffverordnung.

5.4.1.3

Zusätzlich zu Abschnitt 5.4.1.2 sind Versicherten, die sich eine Infektion oder Erkrankung zugezogen haben, die auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sein kann, unverzüglich arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten. Dies gilt für alle Versicherten des gleichen Tätigkeitsbereiches, es sei denn, die Infektion/Erkrankung ist auf eine personenbezogene Schädigung zurückzuführen.

Siehe § 15 Abs. 6 der Biostoffverordnung.

Für die Auswahl der zu untersuchenden Beschäftigten sind die im Anhang IV Abs. 2 Spalten 1 bis 3 der Biostoffverordnung beschriebenen biologischen Arbeitsstoffe, Arbeitsbereiche sowie Expositionsbedingungen zu berücksichtigen. Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen richten sich nach dem BG-Grundsatz "Berufsgenossenschaftliche arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen" G 42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung".

Siehe Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe TRBA 300 (in Vorbereitung).

5.4.1.4

Bei Reinigungsarbeiten in Bereichen, die der Schutzstufe 1 zuzuordnen sind, sind spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen für die Versicherten nicht verpflichtend. Ergibt sich jedoch im Einzelfall eine Gefährdung durch Erreger der Risikogruppe 2 oder 3, so hat der Unternehmer den Versicherten das Angebot zu unterbreiten, sich einer speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung zu unterziehen.

Nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen sind bei Reinigungsarbeiten spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem BG-Grundsatz "Berufsgenossenschaftliche arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen" G 42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung" zu veranlassen

  • im Hinblick auf die Gefährdung durch Erreger von Hepatitis B und C bei den unter Abschnitt 4.2.3 beschriebenen Tätigkeiten und besonders betroffenen Bereichen,

  • im Hinblick auf Hepatitis A bei den unter Abschnitt 4.2.3 aufgeführten Tätigkeiten und Bereichen,

  • im Hinblick auf Lungentuberkulose bei den unter Abschnitt 4.2.4 aufgeführten Bereichen.

5.4.2
Aktive Immunisierung

Steht ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung, ist Versicherten, die mit Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr beschäftigt werden und über keinen ausreichenden Immunschutz verfügen, im Rahmen der Vorsorgeuntersuchung eine Impfung anzubieten. Dies schließt ein, dass die Versicherten vom untersuchenden Arzt über die zu verhütende Krankheit, des Nutzen der Impfung und mögliche Nebenwirkungen/Komplikationen aufzuklären sind.

Siehe § 15a Abs. 3 der Biostoffverordnung.

Den Versicherten dürfen dabei keine Kosten entstehen.

Siehe Arbeitsschutzgesetz und Abschnitt 9.5 der BG-Regel "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (BGR 250/TRBA 250).

5.4.3
Tätigkeitsbeschränkung

Bei ärztlichen Bedenken gegen die Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen sind vom Unternehmer zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen, gegebenenfalls ist dem Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen.

Siehe § 15a Abs. 7 der Biostoffverordnung.