DGUV Regel 112-199 - Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten

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Abschnitt 10.2 - 10.2 Unterweisung

Nach § 4 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" sind die Versicherten vor der ersten Benutzung und nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, zu unterweisen. Die Unterweisung muss mindestens umfassen

  • die für die jeweilige Art bestehenden besonderen Anforderungen der einzelnen Ausrüstung,

  • die Inhalte der Betriebsanweisung,

  • die bestimmungsgemäße Benutzung unter Berücksichtigung der Gebrauchsanleitung des Herstellers,

  • das richtige Anschlagen,

  • die ordnungsgemäße Aufbewahrung,

  • das Erkennen von Schäden.

Die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" fordert im § 31:

"Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Abs. 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln".

Die Übungen sind unter vergleichbaren Arbeits- und Einsatzbedingungen mit geeigneter unabhängiger zweiter Sicherung (Redundanz) durchzuführen. Als geeignete zweite Sicherung können z. B. Schutznetze, Fanggerüste oder persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz, z. B. Höhensicherungsgeräte, verwendet werden.

Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung muss auch die Anwendung von Rettungshub- und Abseilgeräten geübt werden, um im Falle der Rettung ein schnelles Retten zu gewährleisten.

Die Unterweisung hat entsprechend der Rahmenbedingungen des DGUV Grundsatzes 312-001 "Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von PSA gegen Absturz und Rettungsausrüstungen" zu erfolgen.

Nach dem DGUV Grundsatz 312-001 muss die unterweisende Person über

  • geeignete geistige und charakterliche Eigenschaften,

  • körperliche Eignung,

  • theoretische Kenntnisse,

  • praktische Fähigkeiten verfügen.

Hinweis

Ziel der Unterweisung ist, dass die Benutzerinnen und Benutzer der PSA gegen Absturz im Fall der Rettung die Ausführung der Rettungsverfahren sicher beherrschen. Daher wird empfohlen, die Rettungsübungen gegebenenfalls nicht nur alle 12 Monate, sondern in kürzeren Abständen und unter annähernd realen Bedingungen zu wiederholen.