DGUV Regel 112-199 - Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Re...

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Abschnitt 10.1, 10 Betriebsanweisung, Unterweisung 10.1 Betr...
Abschnitt 10.1
Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199)
Titel: Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 112-199
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 10.1 – 10 Betriebsanweisung, Unterweisung
10.1 Betriebsanweisung

Unternehmerinnen und Unternehmer haben eine Betriebsanweisung zu erstellen, die alle erforderlichen Angaben für die sichere Benutzung der Rettungsausrüstung enthält. Dabei sind insbesondere die Gefahren entsprechend der Gefährdungsbeurteilung, das Rettungskonzept sowie das Verhalten bei der Benutzung der Rettungsausrüstung und bei festgestellten Mängeln zu berücksichtigen. Sie sollte der benutzenden Person am Einsatzort zur Verfügung stehen.

Ein Muster einer Betriebsanweisung ist in Anhang 2 dargestellt.