DGUV Regel 112-199 - Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten

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Abschnitt 10.1 - 10 Betriebsanweisung, Unterweisung
10.1 Betriebsanweisung

Unternehmerinnen und Unternehmer haben eine Betriebsanweisung zu erstellen, die alle erforderlichen Angaben für die sichere Benutzung der Rettungsausrüstung enthält. Dabei sind insbesondere die Gefahren entsprechend der Gefährdungsbeurteilung, das Rettungskonzept sowie das Verhalten bei der Benutzung der Rettungsausrüstung und bei festgestellten Mängeln zu berücksichtigen. Sie sollte der benutzenden Person am Einsatzort zur Verfügung stehen.

Ein Muster einer Betriebsanweisung ist in Anhang 2 dargestellt.