DGUV Regel 112-199 - Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Re...

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Abschnitt 3.3, 3.3 Produktkennzeichnung und Informationen de...
Abschnitt 3.3
Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199)
Titel: Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 112-199
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 3.3 – 3.3 Produktkennzeichnung und Informationen des Herstellers

Zur eindeutigen Identifikation sind Bestandteile von Rettungssystemen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet. Lösbare Bestandteile enthalten mindestens folgende Angaben:

  • Namen, Zeichen oder andere Kennzeichen des Herstellers oder Lieferanten bzw. den Handelsnamen, Postanschrift

  • Typ- und Modell/Bezeichnung

  • Chargen- oder Seriennummer des Bestandteils oder ein anderes Zeichen der Nachweisbarkeit z. B. Herstellungsjahr

  • Nummer und das Jahr der entsprechenden EN-Norm

  • Ein Piktogramm, das anzeigt, dass die Benutzenden die vom Hersteller gelieferten Informationen lesen müssen.

Zur Gewährleistung der sicheren Verwendung der Bestandteile von Rettungssystemen ist eine schriftliche Gebrauchsanleitung (Anleitungen und Informationen des Herstellers) in deutscher Sprache beigefügt.