DGUV Regel 112-199 - Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Re...

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Abschnitt 3.2, 3.2 EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeich...
Abschnitt 3.2
Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199)
Titel: Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 112-199
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 3.2 – 3.2 EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung

Der Hersteller erklärt die Übereinstimmung mit den Anforderungen der europäischen PSA-Verordnung 2016/425 anhand einer EU-Konformitätserklärung und durch die CE- Kennzeichnung auf der persönlichen Absturzschutzausrüstung zum Retten. Diese besteht aus dem Kurzzeichen "CE" und einer vierstelligen Kenn-Nummer der notifizierten Stelle (siehe Abbildung 1).

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Abb. 1
Beispiel für eine CE-Kennzeichnung mit vierstelliger Nummer der notifizierten Stelle