
Abschnitt 3.2
Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199)
Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199)
Abschnitt 3.2 – 3.2 EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung
Der Hersteller erklärt die Übereinstimmung mit den Anforderungen der europäischen PSA-Verordnung 2016/425 anhand einer EU-Konformitätserklärung und durch die CE- Kennzeichnung auf der persönlichen Absturzschutzausrüstung zum Retten. Diese besteht aus dem Kurzzeichen "CE" und einer vierstelligen Kenn-Nummer der notifizierten Stelle (siehe Abbildung 1).

Abb. 1
Beispiel für eine CE-Kennzeichnung mit vierstelliger Nummer der notifizierten Stelle