DGUV Regel 112-195 - Benutzung von Schutzhandschuhen (bisher: BGR 195)

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Anhang 3, Risiko durch ungenügende Schutzwirkung
Anhang 3
Benutzung von Schutzhandschuhen (bisher: BGR 195)

Anhangteil

Titel: Benutzung von Schutzhandschuhen (bisher: BGR 195)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 112-195
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Anhang 3 – Risiko durch ungenügende Schutzwirkung

Ungenügende Schutzwirkung
  • falsche Auswahl der Schutzhandschuhe

  • Auswahl der Schutzhandschuhe entsprechend der Art und Höhe der Risiken und der betrieblichen Beanspruchung

  • Beachtung der Herstellerinformation (Gebrauchsanleitung)

  • Beachtung der Kennzeichnung der Schutzhandschuhe (z.B. Leistungsstufen. Kennzeichen für spezielle Einsatzbereiche)

  • Auswahl der Ausrüstung unter Beachtung individueller Faktoren des Trägers

 
  • falsche Anwendung der Schutzhandschuhe

  • sachgerechte und risikobewusste Benutzung der Ausrüstung

  • Beachtung der Herstellerinformation

 
  • Verschmutzung, Abnutzung oder Beschädigung der Schutzhandschuhe

  • Reinigung

  • Alterung

-
  • Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit

  • regelmäßige Kontrolle

  • rechtzeitiger Ersatz

  • Beachtung der Herstellerinformation

  • Erhaltung der Abmessungen