DGUV Regel 112-191 - Benutzung von Fuß- und Knieschutz (bisher: BGR 191)

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Abschnitt 1, 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 1
Benutzung von Fuß- und Knieschutz (bisher: BGR 191)
Titel: Benutzung von Fuß- und Knieschutz (bisher: BGR 191)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 112-191
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 1 – 1 Anwendungsbereich

Diese BG-Regel findet Anwendung

  • auf die Auswahl, Beschaffung, Bereitstellung und die Benutzung von Fußschutz, z.B. Sicherheitsschuhe, Schutzschuhe und Berufsschuhe,

    sowie

  • auf den Knieschutz.

Die Auswahl und Benutzung von Beinschutz in der Form von Schutzkleidung sind in der BG-Regel "Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189) festgelegt, z.B. Schutzkleidung für die Benutzung von handgeführten Kettensägen, Kleidung zum Schutz gegen Hitze und Flammen, Schutzkleidung gegen Wärmestrahlung bei leichter, schwerer Beanspruchung.