DGUV Regel 112-191 - Benutzung von Fuß- und Knieschutz

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Abschnitt 3.3.4 - 3.3.4 Informationen für die Benutzung

Der Unternehmer hat die Benutzer von Fuß- oder Knieschutz nach § 3 der PSA-Benutzungsverordnung und § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) vor der ersten Benutzung und danach wiederholt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Die Unterweisungsinhalte sind von den Gefährdungen abhängig und können z.B. umfassen:

  • Angaben zu spezifischen Gefährdungen, z.B. durch Chemikalien, Hitze, Elektrizität,

  • Hinweise auf mögliche Verwendungsbeschränkungen,

  • Gebrauchsdauer,

  • Pflegehinweise,

  • Herstellerinformationen,

  • Hinweise auf Lagerung und Entsorgung

    und

  • Hinweise für "leitfähige", "antistatische" und "elektrisch isolierende" Schuhe.