Abschnitt 5.4 - 5.4 Verbot bestimmter Arbeiten und Verhaltensweisen
Es ist unzulässig, in Behältern und engen Räumen
gefährliche Zubereitungen herzustellen, soweit dies nicht arbeitstechnisch erforderlich ist,
Reinigungsarbeiten mit brennbaren Flüssigkeiten (Lösemitteln) auszuführen,
Innenwände oder Einbauten so stark zu erwärmen, daß dadurch gesundheitsgefährliche Zersetzungsprodukte entstehen können,
Druckgasbehälter, ausgenommen für Feuerlöscher und Atemschutzgeräte, mit hineinzunehmen,
zu Rauchen und offenes Licht zu verwenden.