DGUV Regel 101-015 - Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau

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Abschnitt 5.4 - 5.4 Verbot bestimmter Arbeiten und Verhaltensweisen

Es ist unzulässig, in Behältern und engen Räumen

  • gefährliche Zubereitungen herzustellen, soweit dies nicht arbeitstechnisch erforderlich ist,

  • Reinigungsarbeiten mit brennbaren Flüssigkeiten (Lösemitteln) auszuführen,

  • Innenwände oder Einbauten so stark zu erwärmen, daß dadurch gesundheitsgefährliche Zersetzungsprodukte entstehen können,

  • Druckgasbehälter, ausgenommen für Feuerlöscher und Atemschutzgeräte, mit hineinzunehmen,

  • zu Rauchen und offenes Licht zu verwenden.