DGUV Regel 101-015 - Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau

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Abschnitt 4.6 - 4.6 Absturzsicherungen

4.6.1
Seitenschutz

4.6.1.1

Als Absturzsicherung muß Seitenschutz vorhanden sein

  1. 1.

    unabhängig von der Absturzhöhe an

    • Arbeitsplätzen an und über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann,

    • Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann;

  2. 2.

    bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe, soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist, an

    • freiliegenden Treppenläufen und -absätzen,

    • Wandöffnungen,

    • Bedienungsständen von Maschinen und deren Zugängen;

  3. 3.

    bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen;

  4. 4.

    bei mehr als 3,00 m Absturzhöhe abweichend von Nummer 3 an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern;

  5. 5.

    bei mehr als 5,00 m Absturzhöhe abweichend von Nummern 3 und 4 beim Mauern über die Hand.

4.6.1.2

Abweichend von Abschnitt 4.6.1.1 ist Seitenschutz nicht erforderlich, wenn

  1. 1.

    Arbeitsplätze oder Verkehrswege auf Flächen mit weniger als 20 Grad Neigung liegen und in mindestens 2,00 m Abstand von der Absturzkante fest abgesperrt sind,

  2. 2.

    Arbeitsplätze oder Verkehrswege höchstens 0,30 m von anderen tragfähigen Flächen entfernt liegen.

4.6.2
Ausführung des Seitenschutzes

4.6.2.1

Seitenschutz muß aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett bestehen (siehe Bild 3). Geländerholm und Zwischenholm müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen, das Bordbrett gegen Kippen gesichert sein.

Bild 3: Seitenschutz und Stirnseitenschutz
ccc_1130_bild03.jpg

4.6.2.2

Die Oberkante des Seitenschutzes muß mindestens 1,00 m ± 0,05 m über dem Gerüstbelag liegen.

4.6.2.3

Als Geländer- und Zwischenholm dürfen ohne statischen Nachweis verwendet werden,

  • Stahlrohre mit 48,3 mm Außendurchmesser und 3,2 mm Wanddicke bei einem Pfostenabstand bis 1,5 m

    oder

  • Gerüstbretter oder -bohlen der Sortierklasse S 10 oder MS 10 (Güteklasse II) DIN 4074 Teil 1 "Sortierung von Holz nach der Tragfähigkeit (Nadelschnittholz)",

    • mit einem Mindestquerschnitt von 15 cm x 3,0 cm bei einem Pfostenabstand bis 2,0 m

      oder

    • mit einem Mindestquerschnitt von 20 cm x 4,0 cm bei einem Pfostenabstand bis 3,0 m.

4.6.2.4

Bordbretter aus Holz müssen einen Mindestquerschnitt von 10 cm x 3,0 cm haben; sie müssen den Belag um mindestens 10 cm überragen.

4.6.3
Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen

4.6.3.1

Kann aus arbeitstechnischen Gründen Seitenschutz nicht verwendet werden, müssen abweichend von Abschnitt 4.6.1.1 Auffangnetze oder Fanggerüste vorhanden sein und verwendet werden.

4.6.3.2

Auffangnetze müssen den "Sicherheitsregeln für Auffangnetze" (ZH 1/560) entsprechen.

4.6.3.3

Fanggerüste müssen den "Sicherheitsregeln für Arbeits- und Schutzgerüste" (ZH 1/534) entsprechen.

4.6.4
Anseilschutz

Abweichend von Abschnitt 4.6.3.1 darf an Stelle von Auffangnetzen oder Fanggerüsten Anseilschutz verwendet werden, wenn

  • die Verwendung dieser Auffangeinrichtungen unzweckmäßig ist

    und

  • für die unter Anseilschutz auszuführenden Arbeiten geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden sind.

    Dabei hat der Vorgesetzte nach Abschnitt 4.1.1 die Anschlagpunkte festzulegen und dafür zu sorgen, daß der Anseilschutz benutzt wird.

Anseilschutz siehe "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (ZH 1/709) und "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (ZH 1/710).

Geeignete Anschlageinrichtungen sind z.B. solche, in die das Sicherheitsseil eingehangen werden kann und die in der Lage sind, eine Belastung von 7,5 kN aufzunehmen.

4.6.5
Ausnahmen

Absturzsicherungen nach den Abschnitten 4.6.1 bis 4.6.4 sind nicht erforderlich, wenn Arbeiten, deren Eigenart und Fortgang eine Sicherungseinrichtung oder -maßnahme nicht oder noch nicht rechtfertigen, von fachlich geeigneten Personen nach Unterweisung durchgeführt werden.

Siehe Durchführungsanweisungen zu § 12 Abs. 4 UVV "Bauarbeiten" (VBG 37).

4.6.6
Absturzsicherung an Steigleitern

Steigeisen- und Steigleitergänge müssen

  • ab 5 m möglicher Absturzhöhe mit Einrichtungen für den Einsatz von Steigschutz oder mit durchgehendem Rückenschutz,

  • ab 10 m möglicher Absturzhöhe mit Einrichtungen für den Einsatz von Steigschutz

    ausgerüstet sein.

Siehe auch § 15 UVV "Leitern und Tritte" (VBG 74) und "Merkblatt für das Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen mit Steigschutzeinrichtungen an Schornsteinen" (ZH 1/604).

Steigeisengänge siehe DIN 1056 "Freistehende Schornsteine in Massivbauart".

Steigschutzeinrichtungen siehe DIN 32 770 "Sicherheitsgeschirre, Steigschutzeinrichtungen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung".

4.6.7
Öffnungen und Vertiefungen

An Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen bis 20° Neigung sowie Vertiefungen und nicht durchtrittsicheren Abdeckungen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindern.

Als Öffnungen gelten

  • Öffnungen mit einem Flächenmaß ≤ 9 m2

    oder

  • gradlinig begrenzte Öffnungen, bei denen eine Kante ≤ 3 m lang ist.

Dies bedeutet, daß die Öffnungen oder Vertiefungen umwehrt oder begehbar und unverschieblich abgedeckt oder mit tragfähigem Material (z.B. Holz) verfüllt oder ausgefüttert sind.