Abschnitt 3.1 - 3 Beschaffenheit
3.1 Werkstoffe
3.1.1
Steiggänge müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die den jeweiligen Betriebsverhältnissen dauerhaft gerecht werden.
Diese sind z.B. nicht-rostender bzw. ummantelter Stahl.
3.1.2
Bei der Auswahl der Werkstoffe für Steiggänge sind auch die Forderungen des Explosionsschutzes zu beachten.
Siehe auch Betriebssicherheitsverordnung sowie § 11 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (BGV C5) und "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104).