DGUV Regel 101-008 - Arbeiten im Spezialtiefbau

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Besondere Bestimmungen für Verbauarbeiten

Für die Planung, Bemessung, Ausführung und den Rückbau von Verbaumaßnahmen gelten die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22), insbesondere Abschnitt VI "Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten in Baugruben und Gräben sowie an und vor Erd- und Felswänden".

Spezialtiefbau-Techniken werden häufig eingesetzt, um Baugruben- und Grabenwände, Geländeeinschnitte oder Ufer von Gewässern zu sichern.

Siehe auch DIN 4124 "Baugruben und Gräben; Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten".